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HERZLICH WILLKOMMEN

BEI DER
FEUERWEHR SCHUTTERWALD


RETTEN, LÖSCHEN, BERGEN, SCHÜTZEN

so werden die Aufgaben der Feuerwehr einfach beschrieben.  

                 

Das Spektrum der Aufgaben ist dabei natürlich sehr breit gefächert.


Konkret werden die Aufgaben der Feuerwehr durch das Feuerwehrgesetz Baden- Württemberg (FwG) geregelt.

Darin heißt es:


§2 AUFGABEN DER FEUERWEHR


(1) Die Feuerwehr hat

1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und

2.  zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde

1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und

2. mit Maßnahmen der Bandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes

beauftragt werden.

(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet.

Beispielsweise erfüllt die Feuerwehr folgende Aufgaben:


-Rettung von Menschen und Tieren aus Notlagen                                                                                                
-Bekämpfung von Schadenfeuern                                                                                                                                     
-Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen  

-Wasserrettung/ Hilfeleistung an, in und auf Gewässern                                                                                                                 
-Schutz von Sachwerten                                                                                                                                                             
-Technische Hilfeleistung

-Sofortmaßnahmen bei umweltgefährdenten Ereignissen                                                                                               
-Brandschutzaufklärung und -erziehung                                                                                                                                    
-Feuersicherheitsdienste                                                                                                                                                  
-…und viele mehr!


Die Feuerwehr ist hierbei als rechtlich unselbständige Einrichtung der Gemeinde Teil der Gemeindeverwaltung. Somit liegen die Aufgaben nach §2 FwG im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.


Die Gemeinde hat als Träger der Feuerwehr nach FwG folgende Aufgaben:


§3 AUFGABEN DER GEMEINDE


(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

AUFGABEN